1) GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich und gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, oder der Käufer erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen anerkannt mit der Annahme von Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.
2) ANGEBOTE
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote der Zulieferer des Verkäufers, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart.
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie bezüglich der Verträglichkeit der in den Produkten eingesetzten Werkstoffe mit bestimmten Medien. Die Auswahl liegt in der alleinigen Verantwortung des Anwenders. Der Anwender muss für seine Applikation unter den jeweiligen spezifischen Betriebsbedingungen geeignete Materialien bestimmen. Der Verkäufer kann lediglich aufgrund von Kompatibilitätsangaben und Erfahrungen der Hersteller Empfehlungen aussprechen.
3) VERTRAGSSCHLUSS
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Lieferung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
Eine Sistierung der weiteren Auftragsdurchführung ist ab diesem Moment nicht mehr möglich. Im Falle einer Stornierung des Vertrages sind dem Verkäufer sämtliche angefallenen Kosten zu ersetzen. Hat der Käufer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten oder Apparaturen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt, oder hat der Käufer seine Verpflichtungen auf andere Weise nicht erfüllt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte oder teilweise Ausführung des Auftrags aufzuschieben und die dadurch entstandenen Kosten des Auftrags in Rechnung zu stellen. Eine Bestellung wird auf der Grundlage des Angebots bestätigt. Eine Prüfung nachträglich zugesandter Spezifikationsblätter auf Richtigkeit beziehungsweise Übereinstimmung erfolgt nicht.
Zudem ist jede der Parteien berechtigt, einen Auftrag ohne Inverzugsetzung mit unverzüglicher Wirkung vollständig oder teilweise schriftlich zu beenden, falls eine vorläufige oder endgültige Zahlungseinstellung der Gegenpartei beantragt oder gewährt wird, falls die Insolvenz der Gegenpartei beantragt wird oder gewährt wird, oder falls das Unternehmen der Gegenpartei liquidiert und auf andere Weise als zu Gunsten der Widerherstellung oder Unternehmensfusion beendet wird. Der Verkäufer ist wegen dieser Beendigung niemals zu einer Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zu einem Schadensersatz verpflichtet.
4) PREISE
4.1 Unsere Preise gelten vorbehaltlich anderer Vereinbarungen ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Sollten sich die Einstandspreise und Kosten für den Verkäufer seit Vertragsabschluss ändern, so ist derselbe berechtigt, die Preise an die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies dem Käufer jedoch nachzuweisen.
4.3 Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen.
4.4 Sollten Angebote auf Reparaturen oder einer Begutachtung verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
5) LIEFERUNG
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, ist diese Frist oder dieser Termin erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei dessen Zulieferanten eintreten. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Überschreitung von Liefer- oder Ausführungsfristen. Der Käufer hat in diesem Fall auch kein Recht auf Auflösung oder Kündigung des Auftrags, sofern nicht die Überschreitung der Frist solcherart ist, dass man vom Auftraggeber nicht in angemessener Weise verlangen kann, dass er den Auftrag aufrecht hält.
5.2 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht Gesamtlieferungen vereinbart wurden. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich beeinträchtigt wird und die Änderung dem Käufer zumutbar ist.
6) ZAHLUNGEN
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa, Zahlungen bei Dienstleistungen (wie z. B. Reparaturen und/oder Serviceeinsätzen) sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa, frei der Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite in Rechnung gestellt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten. Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an den Verkäufer sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten herleiten kann.
7) GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht mit der Absendung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer auf den Käufer über und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spedition) übernommen wird. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungswünsche zu Lasten des Verkäufers sind ausgeschlossen.
8) MÄNGELRÜGEN
Umtausch oder Rücknahmesendungen können nur nach vorheriger Absprache akzeptiert werden. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar vor dem Gefahrenübergang verursacht wurden, insbesondere wegen fehlerhafter Verarbeitung oder schlechten Materials festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Funktionsmängel, die sich nach dieser Frist herausstellen, sind unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Monaten mitzuteilen. Nach dieser Frist erlischt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
9) GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:
9.1 Die angebotenen Produkte werden auf Basis bereitgestellter Angaben nach bestem Wissen berechnet und ausgewählt. Eine Systemverantwortung für die Anlage wird seitens hl-trading gmbh ausgeschlossen. Des Weiteren ist jegliche Verantwortung für die Qualität der weiteren Verarbeitung hinsichtlich fachgerechter Montage ausgeschlossen.
9.2 Wenn nicht anders vereinbart, leistet der Verkäufer Gewähr für das einwandfreie Arbeiten der von ihm gelieferten Produkte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt in Bezug auf Material und Verarbeitung. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Handhabung, überhöhter Beanspruchung und solchen chemischen oder physikalischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden können.
9.3 Hat der Käufer oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Kaufgegenstand vorgenommen, erlischt jeder Anspruch auf Gewährleistung. Die den Produkten beigefügte Betriebsanleitung unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Herstellerfirmen. Die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen aller Art unterliegt dem Käufer.
9.4 Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und die etwa Dritten entstehen, sind ausgeschlossen.
10) SERVICE
Zum Service eingeschickte Komponenten welche mit Gas, Flüssigkeit, Strahlung oder sonstigen toxischen oder gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen sein könnten, müssen generell bei der Einsendung mit einer vom Betreiber verbindlich ausgefüllten Dekontaminierungserklärung versehen und die Geräte dekontaminiert werden. Das Dekontaminierungsformular wird vom Verkäufer zur Verfügung gestellt.
11) EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen.
Wird aufgrund des Abs. 1 die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, so ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die entsprechende Ware an den Verkäufer zurückzugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des betreffenden Gegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgsam zu behandeln und eine Veräußerung an Dritte umgehend dem Verkäufer mitzuteilen.
12) GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL
Sämtliche erstellten Angebotsunterlagen und Produktinformationen bleiben Eigentum des Verkäufers; an diesen Unterlagen behalten wir uns zugleich unsere Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, bevor nicht hierzu im Einzelfall vorab eine ausdrückliche schriftliche Zusage erteilt wurde.
13) DATENSCHUTZ
Der Käufer erklärt sich bereit, dass alle für die Geschäftsbeziehung notwendigen Angaben gespeichert werden und für die Versendung einer elektronischen Produktinformation verwendet werden kann. Der Verkäufer wiederum erklärt, dass die Speicherung ausschließlich für den Zweck der Geschäftsbeziehung und des Versands der Produktinformation verwendet wird und DSGVO konform erfolgt.
14) GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Verkäufer ist Salzburg. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckforderungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat bzw. selbiger unbekannt ist. Erfüllungsort ist Salzburg, auch dann wenn die Übergabe vertragsgemäß an einem anderen Ort vereinbart wurde.
15) SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im sachlichen und wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Lücken in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen herausstellen sollten.